Insolvenz Vogl & Orgis

Insolvenz - Ihre Steuerberater in Baierbrunn München und Oberau

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Insolvenz

Leistungen > Spezialisierte Beratung


Die Steuerkanzlei, ein kompetenter Ansprechpartener im Insolvenzfall

für die

  • Schuldner

  • Insolvenzgerichte

  • Insolvenzverwalter

  • Gläubiger


Leistungsspektrum:

  • betriebswirtschaftliche Beratungim Vorfeld der Insolvenz

  • Prüfung der Sanierungsfähigkeit

  • Erstellung eines Sanierungsplanes und Begleitungdes Unternehmens als Sanierer

  • Prüfung der Vor- und Nachteile des außergerichtlichenVergleichs

  • allgemeine Beratung im Insolvenzfall

  • Erstellung oder Prüfung des Insolvenzplanes

  • Sachverständigengutachten

  • Insolvenzverwaltung

  • Treuhänder bzw. Sachwalter

  • Liquidation


Änderungen im Insolvenzrecht zum 01.07.2014


1. Leistungen des Steuerberaters für den Schuldner
Die neue Insolvenzordnung und die darin enthaltenen gesetzlichen Änderungen, wie die
Einführung eines Insolvenzplanes oder des zusätzlichen Insolvenzgrundes der drohenden
Zahlungsunfähigkeit, haben zu einer steigenden Zahl von Insolvenzen geführt. Der mit knapp
50% sehr hohe Anteil von GmbH an der Gesamtzahl der Insolvenzen kann als Indiz dafür
gewertet werden, dass gerade kleine und mittelständische Unternehmen in starken Maße
insolvenzgefährdet sind.
Zwischen kleinen und mittelständischen Unternehmen und ihrem Steuerberater besteht in
der Regel ein enges, über Jahre gewachsenes Vertrauensverhältnis. Im folgenden soll daher
aufgezeigt werden, welche Tätigkeiten der Steuerberater für seinen Mandanten übernehmen
kann, um im vorhinein eine finanzielle Krise zu vermeiden bzw. welche Leistungen er im
Krisenfall übernehmen kann.

1.1 Betriebswirtschaftliche Beratung im Vorfeld der Insolvenz
Der Steuerberater kann für den Mandanten als Unternehmensberater tätig werden. Die
frühzeitige Inanspruchnahme einer betriebswirtschaftlichen Beratung durch den
Steuerberater sowie die rechtzeitige Einleitung geeigneter Maßnahmen helfen, eine Krise im
Unternehmen von vornherein zu vermeiden.
Im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens kann der Steuerberater beauftragt werden zu prüfen,
inwieweit
bzw. ob einer der Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung – vorliegt. Befindet sich
das zu beratende Unternehmen in einer finanziellen Krise, ohne dass bereits ein
Insolvenzgrund vorliegt, kann der Steuerberater den Mandanten bei der Entwicklung eines

Sanierungskonzeptes beraten bzw. mit der Sanierungsfähigkeitsprüfung und der
Erstellung eines Sanierungskonzeptes beauftragt werden. Der Steuerberater kann als
Sanierer tätig werden und z.B. Gespräche mit Kreditinstituten begleiten sowie die
geforderten Unterlagen bereitstellen. Auf diese Weise kann unter Umständen die spätere
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewendet werden.

1.2 Vorbereitende Tätigkeiten zur Stellung des Eigenantrags durch den Schuldner und
Erstellung des Insolvenzplanes (§ 13 Abs. 1 InsO i.V.m. § 218 Abs. 1 S. 2 InsO, § 284
Abs. 1 InsO)
Die in der Insolvenzordnung geschaffene Möglichkeit des Eigenantrags durch den
Schuldner
unter Vorlage eines Insolvenzplanes (§ 13 Abs. 1 InsO i.V.m. § 218 Abs. 1 S. 2
InsO) erfordert eine sachkundige Beratung des Schuldners. Der Eigenantrag dient nicht nur
einer frühzeitigen Verfahrenseröffnung, sondern hat insbesondere zum Ziel, frühzeitig
Maßnahmen der Sanierung zu prüfen. Aus den §§ 1, 156 Abs. 1 InsO ergibt sich
konkludent, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens insbesondere die
Sanierungschancen des Unternehmens zu prüfen sind. In dem Steuerberater hat der
Schuldner einen kompetenten Ansprechpartner für die Erstellung des Insolvenzplanes und
die Prüfung der Sanierungsmöglichkeiten. Darüber hinaus kann der Steuerberater
vorbereitende Tätigkeiten zur Stellung des Eigenantrags übernehmen.
Stellt der Schuldner gem. § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 bzw. § 19 Abs. 1 InsO wegen (drohender)
Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung den Insolvenzantrag selbst und hat das
Insolvenzgericht zugunsten der Eigenverwaltung entschieden, so kann die
Gläubigerversammlung gem. § 284 Abs. 1 S. 1 InsO den Schuldner mit der Erstellung
des Insolvenzplanes
beauftragen. Die Erstellung des Insolvenzplanes durch den Schuldner
erfolgt unter Mitwirkung des Sachwalters (§ 284 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Schuldner kann für
die Erstellung des Planes zusätzlich einen unabhängigen Sachverständigen, z.B. den
Steuerberater,
hinzuziehen.

1.3 Übertragung der Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten bei
Eigenverwaltung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zum Erlöschen des Steuerberatermandats (§§
116, 115 InsO). Dies gilt auch für den Fall der Anordnung der Eigenverwaltung (§§ 116, 270
Abs. 1 S. 2 InsO). Somit ist zunächst der Insolvenzschuldner buchführungs- und
rechnungslegungspflichtig. Der Schuldner kann aber auch den Vertrag mit dem
Steuerberater erneuern und diesen mit der Rechnungslegung beauftragen.

1.4 Prüfung der Vor- und Nachteile eines außergerichtlichen Vergleichs
Unter Umständen kann der schnellere und billigere außergerichtliche Vergleich mehr Erfolg
versprechen als die Sanierung des Schuldners im eröffneten Insolvenzverfahren.
Voraussetzung für den außergerichtlichen Vergleich ist die Erstellung eines mit den
Hauptgläubigern abgesprochenen Unternehmenskonzeptes. In der Sache entspricht das
Unternehmenskonzept dem Insolvenzplan. Kann der Schuldner den Gläubigern versichern,
dass im eröffneten Insolvenzverfahren die zur Zustimmung zum Plan erforderliche
Abstimmungsmehrheit (§ 244 InsO) erreicht wird, so steigt die Chance für die Annahme des
Vergleichs. Der Schuldner kann den Steuerberater mit der Prüfung der Vor- und Nachteile
eines außergerichtlichen Vergleichs
sowie mit der Erstellung des
Unternehmenskonzeptes
beauftragen.


2. Leistungen des Steuerberaters für das Insolvenzgericht

2.1 Ermittlung aller für das Insolvenzverfahren bedeutsamen Umstände (§ 5 Abs. 1
InsO)

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird von Amts wegen ermittelt. Bei der Sammlung
und Beibringung des Tatsachenstoffs
kann sich das Insolvenzgericht jedoch gem. § 5
Abs. 1 InsO eines Sachverständigen bedienen. Insbesondere der Steuerberater ist aufgrund
seines betriebswirtschaftlichen Know-How und der berufsrechtlichen Vorschriften geeignet,
als Sachverständiger z.B. die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des betroffenen
Unternehmens, deren Ursachen sowie die künftige wirtschaftliche Entwicklung des
Betriebs zu beurteilen und ein entsprechendes Gutachten für die Gerichte zu erstellen.

2.2 Betriebswirtschaftliche Prüfung des Insolvenzplanes und Erstellung einer
Vergleichsrechnung als Voraussetzung für die Entscheidung über die Bestätigung
des Insolvenzplanes durch das Insolvenzgericht (§ 248 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 231
Abs. 1 Nr. 2, 245 Abs. 1 Nr. 1, 247 Abs. 2 Nr. 1)
§ 248 Abs. 1 InsO schreibt vor, dass der Insolvenzplan durch das Insolvenzgericht
bestätigt werden muss. Um gem. § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO i.V.m. § 248 InsO die Aussicht auf
Annahme durch die Gläubiger oder auf Bestätigung durch das Gericht beurteilen zu können,
ist eine vorherige betriebswirtschaftliche Prüfung des Insolvenzplanes notwendig.
Darüber hinaus kann das Insolvenzgericht gem. § 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 248 InsO
den Insolvenzplan trotz Ablehnung durch die Gläubiger bestätigen, wenn hierdurch die
Gläubiger nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden. Die Vorschrift
begründet die Verpflichtung zur Erstellung einer Vergleichsrechnung, in der das Gericht
den Gläubigern darlegen muss, dass sie z.B. bei Durchführung der geplanten Sanierung

nicht schlechter stehen, als bei sofortiger Liquidation des Unternehmens. Ähnliches gilt für
den Schuldner: Das Gericht kann gem. § 247 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V.m. § 248 InsO den
Insolvenzplan auch ohne Zustimmung des Schuldners bestätigen, sofern dieser durch den
Plan nicht schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde. Um den
betriebswirtschaftlichen Anforderungen der o.g. Vorschriften der Insolvenzordnung gerecht
zu werden, kann das Gericht einen Steuerberater mit der Prüfung des Insolvenzplanes und
mit der Erstellung einer Vergleichsrechnung betrauen. Durch Hinzuziehung des
Steuerberaters ist das Insolvenzgericht in der Lage, ohne eigene betriebswirtschaftliche
Spezialkenntnisse die Qualität des Insolvenzplanes zu beurteilen und über eine Bestätigung
oder Ablehnung zu entscheiden.

2.3 Bestellung zum Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht (§ 56 InsO i.V.m.
§§ 22 Abs. 1, 156 Abs. 1, 157, 219, 220, 221, 229 InsO)
Das Insolvenzgericht kann bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) einen vorläufigen Insolvenzverwalter bzw.
muss bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 Abs. 1 InsO) unter Berücksichtigung der
Anforderungen des § 56 Abs. 1 InsO einen (endgültigen) Insolvenzverwalter bestellen.
Danach muss es sich um eine natürliche Person handeln, die fachlich geeignet und
(persönlich und wirtschaftlich) unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern ist.
Steuerberater, die den Gerichten ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes des
Insolvenzverwalters anzeigen, können als Insolvenzverwalter tätig werden. Für die fachliche
Eignung des Steuerberaters als Insolvenzverwalter spricht insbesondere seine fundierte
betriebswirtschaftliche Ausbildung sowie die bereits durch die Berufsordnung der
Steuerberater vorgeschriebene Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit,
Gewissenhaftigkeit, Sachlichkeit und Verschwiegenheit.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, 1) das Vermögen des Schuldners zu
sichern und zu erhalten, 2) das Unternehmen des Schuldners bis zur Entscheidung
über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen und 3) zu prüfen, ob das
Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird
(§ 22 Abs. 1 InsO).
Darüber hinaus kann das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragen, als
Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für
eine Fortführung des Unternehmens
bestehen (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Insbesondere §
22 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO stellt erhöhte betriebswirtschaftliche Anforderungen an den
Insolvenzverwalter: So ist zunächst einmal zu prüfen, ob nicht durch die Betriebsfortführung
das Vermögen des betroffenen Unternehmens erheblich gemindert wird. Für den Fall einer
Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter obliegen diesem die gleichen
handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten wie jedem anderen

Unternehmer. Diese Aufgaben können von einem Steuerberater sicherlich leichter bewältigt
werden als von einem Juristen ohne jede wirtschaftliche Ausbildung. Ähnliches gilt für die
mögliche Überprüfung des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes sowie für die
Sanierungsfähigkeitsprüfung. Dabei kommt der Sanierungsfähigkeitsprüfung enorme
Wichtigkeit zu, denn sie entscheidet über den Erhalt des Unternehmens und der
Arbeitsplätze. Die hierfür notwendige Markt-, Branchen- bzw. Konkurrenzanalyse setzt
wiederum betriebswirtschaftliche Spezialkenntnisse voraus, die der Steuerberater aufgrund
seiner Ausbildung und Verpflichtung zur Fortbildung vorweisen kann.
Auf der ersten Gläubigerversammlung, dem sogenannten Berichtstermin, haben die
Gläubiger die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter im Amt zu bestätigen oder einen neuen
Insolvenzverwalter zu wählen (§ 57 InsO). Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter auf
dem Berichtstermin die wirtschaftliche Lage des Schuldners und deren Ursachen
darzulegen
: Im Einzelnen soll darauf eingegangen werden, inwieweit das Unternehmen im
Ganzen oder in Teilen erhalten
werden kann, welche Möglichkeiten ein Insolvenzplan
bietet und wie sich die unterschiedlichen Maßnahmen auf die Situation der Gläubiger
auswirken
(§ 156 Abs. 1 InsO). Im Anschluss entscheidet die Gläubigerversammlung über
die Stilllegung oder die vorläufige Fortführung des Unternehmens; des Weiteren besteht die
Möglichkeit, den Insolvenzverwalter mit der Erstellung eines Insolvenzplanes zu
beauftragen (§ 157 InsO). Die erhöhten betriebswirtschaftlichen Anforderungen an den
Insolvenzverwalter im Berichtstermin setzen eine fundierte wirtschaftswissenschaftliche
Ausbildung des Insolvenzverwalters voraus, die z.B. ein Steuerberater vorweisen kann.
Der zu erstellende Insolvenzplan kann als Liquidations-, Übertragungs-, Sanierungsplan
oder als Mischform der genannten Planvarianten ausgestaltet sein. Die geplanten
Maßnahmen und die Auswirkungen auf die Befriedigung der Gläubiger sowie auf die
Rechtsstellung aller Beteiligten sind im Einzelnen darzulegen (§§ 219, 220, 221 InsO). Bei
der Darlegung der Auswirkungen der Liquidation, Übertragung oder Sanierung des
Unternehmens handelt es sich um betriebswirtschaftliche Berechnungen, deren
Durchführung nach Ausbildung und Aufgabengebiet am ehesten von einem Steuerberater
erwartet werden kann. Für den Fall eines Übertragungs- oder Sanierungsplanes sind dem
Insolvenzplan gem. § 229 InsO eine Vermögensübersicht in Form einer Planbilanz sowie
ein Ergebnisplan in Form einer Plan-GuV als Anlage beizufügen. Darüber hinaus ist ein
Finanzplan zu erstellen, der für den betrachteten Zeitraum die Höhe der künftigen
Überschüsse sowie die Wahrscheinlichkeit für deren eintreten, offen legt (§ 229 InsO). Auch
die Erstellung dieser Anlagen ist ein typisches Aufgabengebiet des Steuerberaters.


3. Leistungen des Steuerberaters für den Insolvenzverwalter

3.1 Bereitstellung der für die Erstellung des Insolvenzplanes relevanten Daten
Der Steuerberater kann für den Insolvenzverwalter tätig werden, indem er das für die
Erstellung des Insolvenzplanes notwendige Zahlenmaterial, Informationen über die
Entwicklung des Unternehmens und andere Daten
bereitstellt.

3.2 Übernahme der handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zum Erlöschen des Steuerberatervertrags (§§
116, 115 InsO). Die handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten in Bezug auf
die Insolvenzmasse gehen gem. § 155 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der
Insolvenzverwalter ist befugt, das Mandat wieder zu erneuern und die
Rechnungslegungspflichten dem Steuerberater zu übertragen.

3.3 Prüfung des Insolvenzplanes
Der Insolvenzverwalter kann den Steuerberater mit der Prüfung des Insolvenzplanes
betrauen, indem er ihn als Sachverständigen heranzieht. Informationen hinsichtlich der
Qualifikation des Steuerberaters als Prüfer von Insolvenzplänen befinden sich unter Punkt
2.2 dieser Broschüre.

3.4 Erstellung des Insolvenzplanes
Der Insolvenzverwalter kann den Steuerberater mit der Erstellung des gesamten
Insolvenzplanes
oder mit der Erstellung von Teilen des Insolvenzplanes, wie z.B. der
Anlagen gem. § 229 InsO, beauftragen. Weitere Informationen befinden sich unter Punkt 2.3
dieser Broschüre.


4. Leistungen des Steuerberaters für den Gläubiger

4.1 Wahl zum Insolvenzverwalter durch die Gläubigerversammlung (§ 57 InsO)
Auf der ersten Gläubigerversammlung, dem sogenannten Berichtstermin, haben die
Gläubiger die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter im Amt zu bestätigen oder einen neuen
Insolvenzverwalter zu wählen (§ 57 S. 1 InsO). Das Gericht kann die Bestellung des
Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist (§ 57
S. 2 InsO). Informationen zur Eignung des Steuerberaters als Insolvenzverwalter befinden
sich unter Punkt 2.3 dieser Broschüre.

4.2 Übernahme der Funktion des Sachwalters und Erstellung des Insolvenzplanes
(§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO bzw. § 271 InsO, § 284 Abs. 1 S. 1 InsO)
Hat das Insolvenzgericht gem. § 270 Abs. 1 S. 1 InsO bzw. § 271 InsO zugunsten der
Eigenverwaltung entschieden, so kann die Gläubigerversammlung gem. § 284 Abs. 1 S.
1 InsO einen Sachwalter mit der Erstellung des Insolvenzplanes beauftragen. Für die
Funktion des Sachwalters und für die Erstellung des Insolvenzplanes ist der
Steuerberater aufgrund seiner fundierten betriebswirtschaftlichen Kenntnisse der geeignete
Ansprechpartner. (Die Funktion des Sachwalters entspricht der des Insolvenzverwalters, vgl.
daher auch Punkt 2.3 dieser Broschüre).

4.3 Gutachten zur Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Schuldners, zu den
Ursachen sowie zur künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens
Der Steuerberater kann als Gutachter für Kreditinstitute regelmäßig für die Hauptgläubiger
in Insolvenzverfahren tätig werden, indem er eine Einschätzung über die Vermögens-,
Ertrags- und Finanzlage des betroffenen Unternehmens, über deren Ursachen sowie über
die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung abgibt. Informationen zur Eignung des
Steuerberaters als Sachverständiger befinden sich unter Punkt 2.1 dieser Broschüre.


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